Die Kapitalbesteuerung, also die Besteuerung von Gewinnen aus Kapitalerträgen, ist in beinahe ganz Europa als Quellenbesteuerung geregelt. Das bedeutet Banken und Finanzdienstleister sind verpflichtet einen prozentualen Anteil der Zinserträge (zum Beispiel Zinsen durch Tagesgeld) einzubehalten und als Steuerzahler an die Finanzbehörden abzuführen.
Die Kapitalertragssteuer ist seit 2009 in Deutschland durch die Abgeltungssteuer neu geregelt. Inzwischen werden alle Kapitalerträge pauschal mit einem Steuersatz von 25% besteuert. Auf diesen Steuerbetrag der einer Einkommensbesteuerung entspricht werden noch 5,5% Solidaritätszuschlag und bei Kirchensteuerpflicht auch Kirchensteuer fällig. Vor 2009 lag der Steuersatz bei 20% für Dividenden, 40% für Zinsen aus Kapitalanlagen sowie 35% bei Tafelgeschäften. Die pauschale Abgeltungssteuer bedeutet eine Vereinfachung dieser steuerlichen Regelungen. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25% kann eine Günstigerprüfung beantragt werden. Dabei prüft das Finanzamt ob nicht eine Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz für den Steuerpflichtigen günstiger ist, als eine pauschale Besteuerung mit 25%. Wenn dies der Fall ist werden die Kapitalerträge zum Einkommen hinzu gerechnet und über die Einkommensteuer belastet.
In Deutschland gibt es für Privatpersonen einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro und für Ehegatten von 1.602 Euro. Im Rahmen dieses steuerfreien Betrags, können bei den Banken Freistellungsaufträge gestellt werden um den Einzug der Abgeltungssteuer und damit die Kapitalbesteuerung zu verhindern. Der Freibetrag kann über mehrere Institute aufgeteilt werden, damit aber der Gesamtbetrag nicht überschritten wird melden die Banken die erteilten Freistellungsaufträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Hat man vergessen einen Freistellungsauftrag zu stellen, kann die zu viel bezahlte Abgeltungssteuer über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt wieder zurück geholt werden.