Mithilfe eines Freistellungsauftrags für Kapitalerträge können erzielte Einkünfte vom automatischen Steuerabzug, wie er bei der Abgeltungssteuer erfolgt, freigestellt werden. Wird ein solcher Freistellungsauftrag für Kapitalerträge vom Sparer nicht erteilt, hat das Kreditinstitut die Pflicht 25% Abgeltungssteuer sowie davon 5,5 % Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Hat der Sparer seinen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro, beziehungsweiße 1.602 Euro für Ehegatten noch nicht erschöpft, kann er einen Freistellungsauftrag direkt beim Kreditinstitut einreichen und damit die steuerfreie Auszahlung der erzielten Kapitalerträge verlangen. Für die Einrichtung und Änderung solcher Freistellungsaufträge werden keine Kosten fällig.
Generell unterliegen für deutsche Bürger alle Zinsgewinne zum Beispiel vom Tagesgeld- oder Festgeldkonto der Abgeltungssteuer. Zusätzlich wird die Abgeltungssteuer auch auf Spekulationsgewinne fällig. Das bedeutet der Wertzuwachs eines Wertpapiers wird mit 25% + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer (sofern Kirchensteuerpflichtig) besteuert.
Hat man die Erteilung eines Freistellungsauftrags verschlafen, geht einem trotzdem kein Geld verloren. Man kann die zu viel bezahlte Abgeltungssteuer mit der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung wieder zurück holen. Man muss lediglich etwas länger auf sein Geld warten, nämlich bis die Steuerrückzahlung auf dem Konto eingeht.
Freistellungsaufträge können bei allen Kreditinstituten zusammen nur für die Höhe des Sparer-Pauschbetrag erteilt werden. Um zu verhindern, dass bei verschiedenen Banken mehrere Freistellungsaufträge erteilt werden, die zusammen den Sparer-Pauschbetrag überschreiten müssen die Kreditinstitute die genaue Höhe der freigestellten Einkünfte an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Diese Meldung erfolgt einmal im Jahr elektronisch um Steuerbetrug durch Freistellungsaufträge zu verhindern.
Auch „lose Personenvereinigungen“ wie Sportvereine oder Schulklassen können einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erstellen, wenn die Finanzerträge 10 Euro pro Mitglied und insgesamt 300 Euro nicht überschreiten.