In den Jahren 2004 bis 2008 wurden Jahressteuerbescheinigungen von den Banken erstellt und an alle Kunden verschickt um diese bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu unterstützen. Darauf waren alle gut geschriebenen Zinsen und Renditen sowie einbehaltene Steuern vermerkt. Die Jahressteuerbescheinigung war als Ausfüllhilfe für die Steuererklärung gedacht und wurde meistens mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht.
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer muss in den meisten Fällen keine Jahressteuerbescheinigungen mehr erstellt werden. Denn die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer ist und wird direkt von den Banken einbehalten. Für den Anleger bedeutet das eine Vereinfachung, denn er reicht im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags einfach bei der Bank seine Freistellungsaufträge ein. Kapitalerträge die über den Sparer-Pauschbetrag hinaus gehen unterliegen automatisch der Abgeltungssteuer. Der Anleger muss Kapitalerträge damit nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung deklarieren.
Inzwischen ist die Jahressteuerbescheinigung nur noch in Sonderfällen notwendig. Zum Beispiel wenn der Kunde eine Verlustbescheinigung anfordert um Verluste aus dem Wertpapierhandel geltend zu machen. Auch wenn Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds erzielt werden, wird eine Jahressteuerbescheinigung von der Bank erstellt.
Erzielt ein Steuerzahler einen großen Anteil seines Einkommens durch Kapitalerträge und liegt der persönliche Steuersatz unter 25%, kann er die Versteuerung der Kapitalerträge zu seinem persönlichen Steuersatz beantragen. Dazu ist ebenfalls eine Jahressteuerbescheinigung notwendig.